Zahntechnik

Gesellenausschuss

Der Gesellenausschuss ist beteiligt:

1.     bei Erlass von Vorschriften über die Regelungen der Ausbildung.

2.     bei Maßnahmen zur Förderung und Überwachung der beruflichen,

        Ausbildung und der charakterlichen Entwicklung der Auszubildenden.

3.     bei der Errichtung der Gesellenprüfungsausschüsse.

4.     bei Maßnahmen zur Förderung des handwerklichen Könnens der Gesellen

5.     bei der Mitwirkung an der Verwaltung der Berufsschulen.

6.     Bei der Wahl oder Benennung der Vorsitzenden von Ausschüssen.

Die Rechtsgrundlagen für die Errichtung und Arbeit des Gesellenausschuss sind die§§ 68-72 im Abschnitt „Innungen“ der Handwerksordnung (HwO) sowie die entsprechenden Regelungen in Innungssatzungen.

Aufgaben der Gesellenausschuss

Verfahren der Beteiligung des Gesellenausschuss 

Bei den Beratungen und Beschlüssen der Innungsversammlung

in den genannten Aufgabenbereichen und bei der Wahl des 

Lehrlingswarts haben sämtliche Mitglieder des Gesellenausschusses

volles Stimmrecht.

Bei den entsprechenden Beratungen und Beschlüssen im Innungsvorstand

hat mindestens ein Mitglied des Gesellenausschuss volles Stimmrecht.

Zur Durchführung von Beschlüssen der Innungsversammlung in den genannten

Aufgabenbereichen bedarf es der Zustimmung des Gesellenausschusses.

Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Gesellenausschuss haben also in den 

Innungen rund um die Berufsausbildung und Weiterbildung vielfältige 

Mitwirkungsmöglichkeiten, die von der Handwerkskammer sichergestellt

werden können.

Ausschuss zur Beilegung von Lehrlingsstreitigkeiten der Gesellenausschuss ist dabei.

Besetzung der Vorstizende Jurist ,der Lehrlingswart (Arbeitgeber) ,ein Mitglied des Gesellenausschuss (Arbeitnehmer).

Dass eine Berufsausbildung nicht immer reibungslos abläuft, kommt vor. Im Extremfall landet dann dieser Streit vor dem Arbeitsgericht.

Viele Innungen haben einen Ausschuss zur Beilegung von Lehrlingsstreitigkeiten, der solche Streitigkeiten schnell und fachkundig behandelt, da der Ausschuss neben einem unparteiischen Vorsitzenden noch aus einem Arbeitgeber und einem Arbeitnehmer des jeweiligen Handwerks besteht. Dadurch ist sichergestellt, dass die gewerksspezifischen Besonderheiten bis hin zu fachlichen Fragen auch von sachkundigen Ausschussmitgliedern behandelt und berücksichtigt werden. So wird eine gültige Einigung erleichtert, Fehlentscheidungen werden vermieden und die Akzeptanz einer Entscheidung wird erhöht.

Der Ausschuss entscheidet über den Streit durch einen Spruch, falls es zu keiner Einigung kommt. Erkennen die Parteien den Spruch an oder wird nicht innerhalb von 2 Wochen Klage beim Arbeitsgericht gegen den Spruch erhoben, so wird der Spruch rechtskräftig. Wird jedoch Klage beim Arbeitsgericht erhoben, so ersetzt der Spruch die Güteverhandlung.

Ist ein Ausschuss zur Beilegung von Lehrlingsstreitigkeiten nach § 111 Abs. 2 Arbeitsgerichtsgesetz gebildet worden, so muss dieser angerufen werden, bevor das Arbeitsgericht eingeschaltet wird. Die Anrufungsfrist beträgt drei Wochen und ist eine prozessuale Ausschlussfrist.

Wahlen zum Gesellenasschuss

Die Wahlen finden alle fünf Jahre statt. Zeit und Ort der Wahlversammlung 

bestimmt  der amtierende Gesellenausschuss bzw. bei Nichtbestehen der

Obermeister spätestens  vier Wochen vor Ablauf der Wahlzeit des 

Gesellausschusses bzw. vor Erstwahl eines Gesellenausschusses.

Die Einladung der Wahlberechtigten erfolgt in der Regel über die 

Mitgliedsbetriebe der Innungen, die auch das bestehende Beschäftigungsverhältnis

in einem Wahlausweis bescheinigen.

Es gibt laut HwO noch weitere Wahlverfahren; die 

Kreishandwerkerschaften stehen beratend zur Seite.

Wählbar sind Gesellinnen und Gesellen, die volljährig sind, eine Gesellenprüfung

oder eine entsprechende Abschlussprüfung abgelegt haben und seit mindestens

drei  Monaten in dem Betrieb eines der Handwerksinnung angehörigen 

Handwerkers beschäftigt sind.

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